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Anliegen A-Z: Hundesteuer
Beschreibung
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Stadtgebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Kann dass Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.
Aufgrund des § 19 –abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO ) vom 16. August 1993 ( GVBI. S. 501 ) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 ( GVBI. S. 73 ), zuletzt geändert am 18. Julie 2000 ( GVBI. S. 177) und des § 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ( ThürKAG ) vom 07. August 1991 ( GVBI. S. 178) erlässt die Stadt Vacha nach Beschlussfassung am 11. Oktober 2001 und rechtsaufsichtlicher Prüfung vom 13. November 2001 folgende Satzung:
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflos unentbehrlich sind,
2. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
3. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
4. Hunden, die aus dem Tierheim stammen.
Kann dass Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als 4 Monate ist.
Aufgrund des § 19 –abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO ) vom 16. August 1993 ( GVBI. S. 501 ) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 ( GVBI. S. 73 ), zuletzt geändert am 18. Julie 2000 ( GVBI. S. 177) und des § 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes ( ThürKAG ) vom 07. August 1991 ( GVBI. S. 178) erlässt die Stadt Vacha nach Beschlussfassung am 11. Oktober 2001 und rechtsaufsichtlicher Prüfung vom 13. November 2001 folgende Satzung:
Steuerfrei ist das Halten von
1. Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflos unentbehrlich sind,
2. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
3. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
4. Hunden, die aus dem Tierheim stammen.
Gebühren
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund 30,00 €
für den zweiten Hund 40,00 €
für jeden weiteren Hund 60,00 €
für den ersten Hund 30,00 €
für den zweiten Hund 40,00 €
für jeden weiteren Hund 60,00 €
Formulare
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§ 19 –abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO ) vom 16. August 1993 ( GVBI. S. 501 )
Zuständige Organisationseinheit(en)
Ansprechpartner
Kerstin Görtzen
E-Mail: Kerstin.Goertzen(at)VGVacha.de
Telefon: 261 - 26
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